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Art. 33 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Interkantonale Zusammenarbeit

Interkantonale Zusammenarbeit
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Art. 33 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Interkantonale Zusammenarbeit

1. Für den Vollzug des Bundesrechts wird in all jenen Bereichen eine interkantonale Koordination angestrebt, wo dies die Zielerreichung fördert oder gar erst ermöglicht.

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