412.100
CH-SH
Art. 33 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Interkantonale Zusammenarbeit
Interkantonale Zusammenarbeit
Art. 33 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Interkantonale Zusammenarbeit
1. Für den Vollzug des Bundesrechts wird in all jenen Bereichen eine interkantonale Koordination angestrebt, wo dies die Zielerreichung fördert oder gar erst ermöglicht.