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Art. 32 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Leistungsvereinbarung

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Art. 32 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Leistungsvereinbarung

1. Beim Abschluss der Leistungsvereinbarung mit privaten Anbietern ist auf eine Gleichbehandlung aller Anbieter zu achten. Diese müssen Gewähr für die Führung einer Kosten- und Erlösrechnung und für die Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen und Qualitätsvorgaben bieten.

2. Die Leistungsvereinbarungen regeln die zu erbringenden Leistungsangebote, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben, Standards und finanziellen Mittel, die Verantwortlichkeiten sowie die Kontrolle durch das Erziehungsdepartement.

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