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Art. 31 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Grundsatz

Übertragung auf private Anbieter
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Art. 31 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Grundsatz

1. Aufgaben dieses Gesetzes können mittels Leistungsvereinbarung auf private Anbieter übertragen werden. Die Leistungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

2. Zuständig für die Übertragung der Führung von Berufsfachschulen im Sinne von Art. 16 und höheren Fachschulen im Sinne von Art. 29 auf private Anbieter ist der Regierungsrat.

3. Das Erziehungsdepartement beschliesst die Übertragung der übrigen Angebote auf private Anbieter.

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