412.100
CH-SH
Art. 30 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Grundsatz
Weiterbildung
Art. 30 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Grundsatz
1. Das Erziehungsdepartement unterstützt die Bemühungen der Bildungspartner für ein bedarfsgerechtes Weiterbildungsangebot.
2. Es fördert die Qualitätssicherung und koordiniert insbesondere die berufsorientierte Weiterbildung.