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Art. 30 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Grundsatz

Weiterbildung
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Art. 30 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Grundsatz

1. Das Erziehungsdepartement unterstützt die Bemühungen der Bildungspartner für ein bedarfsgerechtes Weiterbildungsangebot.

2. Es fördert die Qualitätssicherung und koordiniert insbesondere die berufsorientierte Weiterbildung.

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