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Art. 3 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Berufsbildungsrat

Zuständige Behörden
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Art. 3 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Berufsbildungsrat

1. Der Berufsbildungsrat berät das Erziehungsdepartement in allen strategischen Fragen der Berufsbildung, der Weiterbildung sowie der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. Er kann dem Erziehungsdepartement Anträge stellen.

2. Der Berufsbildungsrat wird vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählt.

3. Er besteht aus

a) dem Vorsteher bzw. der Vorsteherin des Erziehungsdepartements als Vorsitzender bzw. Vorsitzende

b) sechs Vertretern bzw. Vertreterinnen der Organisationen der Arbeitswelt

c) einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der kantonalen Berufsfachschulen oder höheren Fachschulen

d) * einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Abteilung Berufsbildung

4. Der Berufsbildungsrat kann Geschäfte einem Arbeitsausschuss übertragen. Er kann weitere Fachleute und Vertreter der Lernenden mit beratender Stimme für die Behandlung einzelner Geschäfte beiziehen.

5. Der Berufsbildungsrat wählt die kantonalen Prüfungskommissionen sowie die kantonale Berufsmaturitätskommission. Er gewährt den Organisationen der Arbeitswelt eine angemessene Vertretung.

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