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Art. 29 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Höhere Fachschulen

Höhere Berufsbildung
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Art. 29 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Höhere Fachschulen

1. Der Kanton kann eigene höhere Fachschulen führen.

2. Die allgemeinen Bestimmungen für die Berufsfachschulen gelten sinngemäss.

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