412.100
CH-SH
Art. 29 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Höhere Fachschulen
Höhere Berufsbildung
Art. 29 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Höhere Fachschulen
1. Der Kanton kann eigene höhere Fachschulen führen.
2. Die allgemeinen Bestimmungen für die Berufsfachschulen gelten sinngemäss.