412.100
CH-SH
Art. 28 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen oder höhere Fachprüfungen
Höhere Berufsbildung
Art. 28 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen oder höhere Fachprüfungen
1. Das Erziehungsdepartement unterstützt die Bemühungen der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt und der Bildungsanbieter für ein bedarfsgerechtes Ausbildungsangebot.
2. Es kann veranlassen, dass Vorbereitungskurse auf den Abschluss einer höheren Berufsbildung angeboten werden.