412.100
CH-SH
Art. 27 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Prüfungskommissionen; Durchführung der Qualifikationsverfahren
Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Qualifikationsverfahren
Art. 27 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Prüfungskommissionen; Durchführung der Qualifikationsverfahren
1. Der Berufsbildungsrat legt die Aufgaben der Prüfungskommissionen in einem Organisationsreglement fest.
2. Die Prüfungskommissionen überwachen die ordnungsgemässe Vorbereitung und Durchführung der ihr zugewiesenen Qualifikationsverfahren und erlassen die dazu notwendigen Vorschriften.
3. Die Abteilung Berufsbildung regelt das Verfahren für die Anerkennung und Validierung von nicht formal erworbener Bildung.