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Art. 25 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Anstellungsbedingungen

Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
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Art. 25 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Anstellungsbedingungen

1. Für die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter und die Lehrpersonen der kantonalen Berufsfachschulen gelten die Bestimmungen des Personalgesetzes, der Personalverordnung, der Berufsschullehrerverordnung sowie der Lohnverordnung.

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