412.100
CH-SH
Art. 25 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Anstellungsbedingungen
Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
Art. 25 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Anstellungsbedingungen
1. Für die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter und die Lehrpersonen der kantonalen Berufsfachschulen gelten die Bestimmungen des Personalgesetzes, der Personalverordnung, der Berufsschullehrerverordnung sowie der Lohnverordnung.