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Art. 23 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Dauer des Schuljahres

Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
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Art. 23 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Dauer des Schuljahres

1. Das Schuljahr umfasst in der Regel 40 Unterrichtswochen.

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