Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.100 CH-SH

Art. 22 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Semester- und Stundenpläne

Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Semester- und Stundenpläne

1. Die Berufsfachschulen erstellen aufgrund der vom Bund erlassenen Lehrpläne für jeden Beruf Schullehrpläne und für jedes Semester Stundenpläne. Sie berücksichtigen die Bedürfnisse der Bildungspartner.

← Art. 21 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz Geltungsbereich Art. 23 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →