412.100
CH-SH
Art. 22 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Semester- und Stundenpläne
Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
Art. 22 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Semester- und Stundenpläne
1. Die Berufsfachschulen erstellen aufgrund der vom Bund erlassenen Lehrpläne für jeden Beruf Schullehrpläne und für jedes Semester Stundenpläne. Sie berücksichtigen die Bedürfnisse der Bildungspartner.