412.100
CH-SH
Art. 21 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Freifächer, Stützkurse
Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
Art. 21 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Freifächer, Stützkurse
1. Die Berufsfachschulen sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Freifächern und Stützkursen.