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Art. 21 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Freifächer, Stützkurse

Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
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Art. 21 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Freifächer, Stützkurse

1. Die Berufsfachschulen sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Freifächern und Stützkursen.

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