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Art. 20 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Berufsmaturitätsschulen

Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
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Art. 20 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Berufsmaturitätsschulen

1. Bei Bedarf sind Berufsmaturitätsschulen zu führen. Diese unterstehen der Trägerschaft jener Berufsfachschulen, denen sie angegliedert sind.

2. Der Regierungsrat entscheidet über die Führung von Berufsmaturitätsschulen und legt das Angebot an Fachrichtungen fest.

3. Die kantonale Berufsmaturitätskommission erlässt ergänzende Vorschriften über die Organisation und den Besuch der Berufsmaturitätsschulen und ist für die Koordination des Aufnahmeverfahrens und der Abschlussprüfungen zuständig.

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