412.100
CH-SH
Art. 2 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Regierungsrat
Zuständige Behörden
Art. 2 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Berufsbildung.
2. Er unterstützt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und den Berufsfachschulen die Berufsentwicklung.
3. Der Regierungsrat wählt auf Antrag des Berufsbildungsrates die kantonalen Aufsichtskommissionen und gewährleistet eine angemessene Vertretung aller beteiligten Bildungspartner.
4. Er kann im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie im Fachhochschulbereich mit anderen Kantonen oder Schulträgern über die Trägerschaft, die Zusammenarbeit, den Besuch von Schulen, die Schulgeldbeiträge und die Leistungen an die Betriebskosten Vereinbarungen abschliessen.