412.100
CH-SH
Art. 19 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Schulleitungen
Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
Art. 19 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Schulleitungen
1. Jeder Berufsfachschule steht eine Schulleitung vor.
2. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtskommissionen erlassen die Schulleitungen Leitbilder und regeln den ordnungsgemässen Schulbetrieb durch den Erlass von Schulordnungen. Das Mitsprachrecht der Lehrenden und der Lernenden ist gewährleistet.