412.100
CH-SH
Art. 17 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Zulassung
Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
Art. 17 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Zulassung
1. Zur Berufsfachschule zugelassen werden Lernende mit Lehrort im Kanton Schaffhausen oder solche, deren Zulassung durch interkantonale Vereinbarung geregelt ist.
2. Alle übrigen Lernenden können zur Berufsfachschule im Rahmen der verfügbaren Plätze zugelassen werden.
3. In der Regel werden Berufe mit mindestens zehn Lernenden pro Lehrjahr im Kanton und solche mit im Mehrjahresdurchschnitt weniger als zehn ausserkantonal beschult.
4. Die Abteilung Berufsbildung legt den Ort des beruflichen Unterrichts fest und koordiniert diesen bei Bedarf in einer interkantonalen Vereinbarung.