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Art. 16 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Berufsfachschulen

Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
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Art. 16 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Berufsfachschulen

1. Der Regierungsrat sorgt mit der Führung von Berufsfachschulen für ein bedarfsgerechtes Angebot an beruflichem Unterricht.

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