412.100
CH-SH
Art. 16 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Berufsfachschulen
Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
Art. 16 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Berufsfachschulen
1. Der Regierungsrat sorgt mit der Führung von Berufsfachschulen für ein bedarfsgerechtes Angebot an beruflichem Unterricht.