412.100
CH-SH
Art. 13 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Andere Institutionen
Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Allgemeine Vorschriften
Art. 13 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Andere Institutionen
1. Der Regierungsrat beschliesst über die Führung von Lehrwerkstätten, Handelsmittelschulen oder anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen für die Bildung in beruflicher Praxis.