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Art. 13 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Andere Institutionen

Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Allgemeine Vorschriften
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Art. 13 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Andere Institutionen

1. Der Regierungsrat beschliesst über die Führung von Lehrwerkstätten, Handelsmittelschulen oder anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen für die Bildung in beruflicher Praxis.

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