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CH-SH
Art. 12 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Überbetriebliche Kurse für Lernende
Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Allgemeine Vorschriften
Art. 12 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Überbetriebliche Kurse für Lernende
1. Überbetriebliche Kurse ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung.
2. Die Abteilung Berufsbildung sorgt unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten.
3. Besteht keine Organisation der Arbeitswelt, so kann das Erziehungsdepartement die Durchführung der überbetrieblichen Kurse für Lernende in Zusammenarbeit mit den interessierten Organisationen und den betroffenen Berufsbildnern selbst übernehmen oder interkantonale Lösungen anstreben.
4. Sofern nicht eine schweizerische Aufsichtskommission hierfür zuständig ist, genehmigt in der Regel die Abteilung Berufsbildung das Kursreglement lokaler Kurskommissionen.