412.100
CH-SH
Art. 11 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Kurse für Berufsbildende
Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Allgemeine Vorschriften
Art. 11 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Kurse für Berufsbildende
1. Das Erziehungsdepartement regelt die Durchführung von obligatorischen Ausbildungskursen für Berufsbildende der beruflichen Praxis.
2. Es kann die Organisationen der Arbeitswelt bei der Durchführung von Weiterbildungskursen für Berufsbildende unterstützen.