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Art. 11 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Kurse für Berufsbildende

Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Allgemeine Vorschriften
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Art. 11 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Kurse für Berufsbildende

1. Das Erziehungsdepartement regelt die Durchführung von obligatorischen Ausbildungskursen für Berufsbildende der beruflichen Praxis.

2. Es kann die Organisationen der Arbeitswelt bei der Durchführung von Weiterbildungskursen für Berufsbildende unterstützen.

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