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Art. 10 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Koordination

Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Allgemeine Vorschriften
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Art. 10 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Koordination

1. Die Bildungspartner sind zur Zusammenarbeit und Koordination verpflichtet.

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