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Art. 1 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Geltungsbereich

Geltungsbereich
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Art. 1 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Geltungsbereich

1. Das Gesetz dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 und regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen

a) die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität

b) die höhere Berufsbildung

c) die Weiterbildung

d) die Qualifikationsverfahren

e) die Bildung von Bildungsverantwortlichen

f) die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

2. Der Regierungsrat kann den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder bestimmter Gesetzesteile auf Bereiche ausdehnen, die dem Berufsbildungsgesetz nicht unterstellt sind, und die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlassen.

Geltungsbereich Art. 2 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz →

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