411.225
CH-SH
§ 8 Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung - Abgeltung der Leistungen
Beiträge an die Sonderschulung im Kanton Schaffhausen - Anrechenbare Aufwendungen
§ 8 Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung · Abgeltung der Leistungen
1. Für die Abgeltung der einzelnen Leistungen werden nur jene Aufwendungen angerechnet, welche zur Erfüllung der Aufgabe der Sonderschulung notwendig sind und die allgemein üblichen Ansätze nicht übersteigen.