Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.225 CH-SH

§ 8 Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung - Abgeltung der Leistungen

Beiträge an die Sonderschulung im Kanton Schaffhausen - Anrechenbare Aufwendungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung · Abgeltung der Leistungen

1. Für die Abgeltung der einzelnen Leistungen werden nur jene Aufwendungen angerechnet, welche zur Erfüllung der Aufgabe der Sonderschulung notwendig sind und die allgemein üblichen Ansätze nicht übersteigen.

← § 7 Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung Geltungsbereich § 9 Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →