§ 5 Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung - Leistungsvereinbarung
§ 5 Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung · Leistungsvereinbarung
1. Das Erziehungsdepartement schliesst mit den Schaffhauser Sonderschulen sowie mit den bewilligten privaten Sonderschulen gemäss Art. 15a des Schulgesetzes und weiteren Institutionen eine Leistungsvereinbarung ab, in der die zu erbringenden Leistungen und deren Abgeltung durch den Kanton geregelt werden. Die Leistungsvereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2. Die Leistungsvereinbarung umschreibt die Zielgruppe sowie Art, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen.
3. Die Abgeltung der Leistungen erfolgt in Form einer Nettokostenpauschale pro Leistungseinheit.
4. Die Leistungsvereinbarung ist entsprechend anzupassen bei neuen oder wesentlich veränderten Verhältnissen oder bei ausserordentlichen Vorkommnissen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Berechnung der Nettokosten haben.