Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.225 CH-SH

§ 5 Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung - Leistungsvereinbarung

Beiträge an die Sonderschulung im Kanton Schaffhausen - Beitragsarten und Höhe im Allgemeinen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung · Leistungsvereinbarung

1. Das Erziehungsdepartement schliesst mit den Schaffhauser Sonderschulen sowie mit den bewilligten privaten Sonderschulen gemäss Art. 15a des Schulgesetzes und weiteren Institutionen eine Leistungsvereinbarung ab, in der die zu erbringenden Leistungen und deren Abgeltung durch den Kanton geregelt werden. Die Leistungsvereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

2. Die Leistungsvereinbarung umschreibt die Zielgruppe sowie Art, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen.

3. Die Abgeltung der Leistungen erfolgt in Form einer Nettokostenpauschale pro Leistungseinheit.

4. Die Leistungsvereinbarung ist entsprechend anzupassen bei neuen oder wesentlich veränderten Verhältnissen oder bei ausserordentlichen Vorkommnissen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Berechnung der Nettokosten haben.

← § 4 Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung Geltungsbereich § 6 Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →