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§ 4 Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung - Grundsatz

Beiträge an die Sonderschulung im Kanton Schaffhausen - Beitragsarten und Höhe im Allgemeinen
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§ 4 Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung · Grundsatz

1. Die Kosten für die von der zuständigen Behörde angeordnete Sonderschulung sowie für weitere Angebote gemäss Leistungsvereinbarung werden vom Kanton getragen, soweit sie nicht durch anderweitige Beiträge gedeckt sind.

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