411.225
CH-SH
§ 4 Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung - Grundsatz
Beiträge an die Sonderschulung im Kanton Schaffhausen - Beitragsarten und Höhe im Allgemeinen
§ 4 Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung · Grundsatz
1. Die Kosten für die von der zuständigen Behörde angeordnete Sonderschulung sowie für weitere Angebote gemäss Leistungsvereinbarung werden vom Kanton getragen, soweit sie nicht durch anderweitige Beiträge gedeckt sind.