411.225
CH-SH
§ 3 Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung - Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung · Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien
1. Der Kanton führt die Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien.
2. Sie ist insbesondere zuständig für
a) die Sicherstellung und Überprüfung der Angebote im sonderpädagogischen Bereich
b) die Überprüfung der beantragten Massnahmen
c) die Koordination der Kostengutsprachen
d) die Finanzierung der Sonderschulung
e) die Zusammenarbeit mit den Fachstellen anderer Kantone