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§ 2 Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung - Kostengutsprache, Rekursmöglichkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung · Kostengutsprache, Rekursmöglichkeit

1. Die Schulbehörde bzw. Schulleitung beantragt den Status und den Rahmenvorschlag eines Massnahmenpaketes bei der Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien, die für die fachliche und formale Überprüfung zuständig ist. Gestützt auf den Entscheid der Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien verfügt die Schulbehörde bzw. Schulleitung die Massnahme. Die Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien erteilt die Kostengutsprache.

2. Ohne Kostengutsprache werden keine Leistungen ausgerichtet.

3. Lehnt die Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien eine Kostengutsprache ganz oder teilweise ab, so kann der Entscheid durch die Erziehungsberechtigten mit Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden. Die Rekursfrist beträgt 20 Tage. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

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