411.222
CH-SH
§ 8 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderschulung (Sonderschulverordnung) - Pflicht zur Aufnahme
Sonderschulung im Kanton Schaffhausen - Öffentliche und private Sonderschulung
§ 8 Sonderschulverordnung · Pflicht zur Aufnahme
1. Sonderschulen, die Gelder der öffentlichen Hand beanspruchen, sind grundsätzlich zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus dem Kanton Schaffhausen, für welche eine Sonderschulung angeordnet wurde, verpflichtet.