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§ 8 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderschulung (Sonderschulverordnung) - Pflicht zur Aufnahme

Sonderschulung im Kanton Schaffhausen - Öffentliche und private Sonderschulung
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§ 8 Sonderschulverordnung · Pflicht zur Aufnahme

1. Sonderschulen, die Gelder der öffentlichen Hand beanspruchen, sind grundsätzlich zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus dem Kanton Schaffhausen, für welche eine Sonderschulung angeordnet wurde, verpflichtet.

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