411.222
CH-SH
§ 7 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderschulung (Sonderschulverordnung) - Private Sonderschulung
Sonderschulung im Kanton Schaffhausen - Öffentliche und private Sonderschulung
§ 7 Sonderschulverordnung · Private Sonderschulung
1. Die Eröffnung und der Betrieb von privaten Sonderschulen bedürfen der Bewilligung des Erziehungsrates.
2. Über die Bewilligung hinaus kann der Erziehungsrat einer privaten Sonderschule die Berechtigung zuerkennen, Gelder der öffentlichen Hand zu beanspruchen, wenn
a) ihr Angebot einem ausgewiesenen öffentlichen Bedürfnis entspricht und nicht einen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordert
b) sie grundsätzlich allen Bevölkerungskreisen offen steht
3. Voraussetzungen und Umfang der Unterstützung richten sich sinngemäss nach den für die öffentlichen Sonderschulen geltenden Regelungen.