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§ 5 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderschulung (Sonderschulverordnung) - Privatschulung

Verfahren
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§ 5 Sonderschulverordnung · Privatschulung

1. Sonderschulung, die nicht basierend auf von den kantonalen Unterstützungsdiensten vorgenommene oder vom Erziehungsdepartement bewilligte Abklärungen bzw. ohne Kostengutsprache der Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien angeordnet wurde, gilt als Privatschulung. Es entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.

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