411.222
CH-SH
§ 4 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderschulung (Sonderschulverordnung) - Rekursmöglichkeit
Verfahren
§ 4 Sonderschulverordnung · Rekursmöglichkeit
1. Der schriftlich begründete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheid der Schulbehörde bzw. Schulleitung kann mit Rekurs beim Erziehungsrat angefochten werden. Die Rekursfrist beträgt 20 Tage.
2. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.