§ 3 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderschulung (Sonderschulverordnung) - Abklärung, Antrag und Anordnung
§ 3 Sonderschulverordnung · Abklärung, Antrag und Anordnung
1. Die Anordnung einer Sonderschulung setzt eine Abklärung voraus.
2. Die Abklärung der Sonderschulbedürftigkeit kann mittels begründetem Gesuch veranlasst werden durch die Erziehungsberechtigten, die Klassenlehrerin bzw. den Klassenlehrer, die Kindergärtnerin bzw. den Kindergärtner, die Ärztin bzw. den Arzt oder die Früherzieherin bzw. den Früherzieher. Die Erziehungsberechtigten sind in jedem Fall zur Mitsprache berechtigt.
3. Die Abklärung erfolgt in der Regel durch die kantonalen Unterstützungsdienste. Im Frühbereich erfolgt die Zuweisung in der Regel durch die Ärztin bzw. den Arzt.
4. Das Abklärungsverfahren bezieht sowohl die Funktionseinschränkungen als auch die Bedingungen im familiären und schulischen Umfeld mit ein und beschreibt die anzustrebenden Entwicklungs- und Bildungsziele.
5. Die im Abklärungsverfahren erhobenen Informationen dienen zur Entscheidung, ob eine Massnahme der Sonderschulung angezeigt ist. Die Entscheidungsfindung erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und unter Berücksichtigung der vom Kanton vorgesehenen Angebote.
6. Die kantonalen Unterstützungsdienste beantragen den Status und den Rahmenvorschlag eines Massnahmenpakets bei der Schulbehörde bzw. Schulleitung.
7. Die Schulbehörde bzw. Schulleitung beantragt den Status und den Rahmenvorschlag eines Massnahmenpakets bei der Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien, die für die formale und fachliche Überprüfung zuständig ist.
8. Gestützt auf den Entscheid der Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien verfügt die Schulbehörde bzw. Schulleitung die Massnahme.
9. Die Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien erteilt die Kostengutsprache.
10. In speziellen Fällen steht bei der Abklärung und Umsetzung von Sonderschulmassnahmen der Sozialdienst des Erziehungsdepartements beratend, vermittelnd und ausführend zur Verfügung.