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§ 2 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderschulung (Sonderschulverordnung) - Arten von Sonderschulungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Sonderschulverordnung · Arten von Sonderschulungen

1. Für Kinder und Jugendliche, die eine Behinderung gemäss § 1 Abs. 1 haben, bestehen folgende Arten von Sonderschulungen

a) Integrative Sonderschulung für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung

b) Unterricht für Kinder und Jugendliche mit einer geistigen Behinderung

c) Unterricht für Kinder und Jugendliche mit einer Körperbehinderung oder mit einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung

d) Unterricht für Kinder und Jugendliche mit einer schweren Verhaltensauffälligkeit

e) Unterricht für Kinder und Jugendliche mit einer Sprachbehinderung

f) Unterricht für Kinder und Jugendliche mit einer Sinnesbehinderung

g) Unterricht für Kinder und Jugendliche mit einer Mehrfachbehinderung

h) Unterricht für Kinder und Jugendliche mit weiteren Behinderungen

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