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§ 34 Dekret über die Schaffhauser Sonderschulen - Haftung

Haftung und Verantwortlichkeit für Organe und Personal
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§ 34 Dekret über die Schaffhauser Sonderschulen · Haftung

1. Die Haftung der Schaffhauser Sonderschulen und die Verantwortlichkeit ihrer Organe sowie des Personals richten sich nach dem kantonalen Haftungsgesetz.

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