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§ 27 Dekret über die Schaffhauser Sonderschulen - Subsidiäre Haftung des Kantons

Finanzierung - Mittel der Schaffhauser Sonderschulen
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§ 27 Dekret über die Schaffhauser Sonderschulen · Subsidiäre Haftung des Kantons

1. Der Kanton haftet subsidiär für Verbindlichkeiten der Schaffhauser Sonderschulen.

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