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§ 23 Dekret über die Schaffhauser Sonderschulen - Anforderungen Wahl, Auftrag

Der Sonderschulrat - Die Revisionsstelle
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§ 23 Dekret über die Schaffhauser Sonderschulen · Anforderungen Wahl, Auftrag

1. Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen der Schaffhauser Sonderschulen nach den anerkannten Revisionsgrundsätzen.

2. Der Regierungsrat bestimmt die Revisionsstelle für die Dauer des Rechnungsjahres. Eine Wiederwahl ist möglich.

3. Sie erstattet dem Sonderschulrat zuhanden des Regierungsrates und des Kantonsrates Bericht und stellt Antrag über Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.

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