411.210
CH-SH
§ 21 Dekret über die Schaffhauser Sonderschulen - Auftrag
Der Sonderschulrat - Die Geschäftsleitung
§ 21 Dekret über die Schaffhauser Sonderschulen · Auftrag
1. Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die operative Geschäftsführung und für die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ihr stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich dem Sonderschulrat zugewiesen sind.
2. Die Geschäftsleitung sorgt insbesondere für die Erfüllung des Leistungsauftrages und für eine wirtschaftliche Verwendung der bewilligten Mittel.
3. Aufgaben und Befugnisse der Mitglieder der Geschäftsleitung werden im Geschäftsreglement geregelt.