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§ 2 Dekret über die Schaffhauser Sonderschulen - Zweck

Grundlagen
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§ 2 Dekret über die Schaffhauser Sonderschulen · Zweck

1. Die Schaffhauser Sonderschulen bezwecken die Errichtung und den Betrieb eines sonderpädagogischen Kompetenzzentrums in den Bereichen Sprach- und Hörbehinderung sowie geistige, körperliche und weitere Behinderungen für Kinder und Jugendliche, die in ihrer Bildungsfähigkeit erheblich benachteiligt oder in ihrer Entwicklung erheblich gefährdet sind.

2. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt mittels Leistungsvereinbarungen zwischen den Schaffhauser Sonderschulen und dem Erziehungsdepartement.

3. Die Schaffhauser Sonderschulen können alle Rechtsgeschäfte tätigen, welche der Erfüllung des Zweckes dienen, insbesondere auch Liegenschaften erwerben und Gebäulichkeiten erstellen.

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