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§ 18 Dekret über die Schaffhauser Sonderschulen - Abberufung

Der Sonderschulrat
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§ 18 Dekret über die Schaffhauser Sonderschulen · Abberufung

1. Der Regierungsrat kann die gewählten Mitglieder jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen.

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