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§ 10 Dekret über die Schaffhauser Sonderschulen - Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen, Schüler, Erziehungsberechtigte
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§ 10 Dekret über die Schaffhauser Sonderschulen · Schülerinnen und Schüler

1. Die Schaffhauser Sonderschulen als Kompetenzzentrum stehen im Rahmen ihres Angebotes und ihrer Kapazitäten allen Kindern mit tatsächlichem Aufenthalt im Kanton Schaffhausen offen, die eine Sonderschulung benötigen.

2. Der Sonderschulrat entscheidet, in welchen Bereichen ausserkantonale Kinder und Jugendliche aufgenommen werden. Er stellt Antrag an das Erziehungsdepartement für die Unterstellung der einzelnen Bereiche unter die IVSE (Interkantonale Vereinbarungen für soziale Einrichtungen).

3. Die Schaffhauser Sonderschulen achten die Persönlichkeit der von ihnen betreuten Schülerinnen und Schülern.

4. Die Rechte und Pflichten von Schülerinnen und Schülern richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Schulrechts.

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