Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.121 CH-SH

§ 9 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen - Zeugnisse, Notengebung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen · Zeugnisse, Notengebung

1. Für Sonderklassenschüler sind bis zum sechsten Schuljahr die Zeugnisbüchlein für Primarschüler zu verwenden, ab dem siebten Schuljahr diejenigen für Orientierungsschüler.

2. In den Zeugnissen der Sonderklassenschüler ist die Klassenart zu vermerken.

3. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeugnisse der erziehungsrätlichen Verordnung über Zeugnisse, Prüfung und Beförderung der Schüler an den Primar- und den Orientierungsschulen sinngemäss anzuwenden.

← § 8 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen Begriff der Sonderklassen, Klassengrösse, Integration § 10 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →