411.121
CH-SH
§ 9 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen - Zeugnisse, Notengebung
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen · Zeugnisse, Notengebung
1. Für Sonderklassenschüler sind bis zum sechsten Schuljahr die Zeugnisbüchlein für Primarschüler zu verwenden, ab dem siebten Schuljahr diejenigen für Orientierungsschüler.
2. In den Zeugnissen der Sonderklassenschüler ist die Klassenart zu vermerken.
3. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeugnisse der erziehungsrätlichen Verordnung über Zeugnisse, Prüfung und Beförderung der Schüler an den Primar- und den Orientierungsschulen sinngemäss anzuwenden.