411.121
CH-SH
§ 7 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen - Zuteilungsbeschluss, Rekursmöglichkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen · Zuteilungsbeschluss, Rekursmöglichkeit
1. Die Zuteilungsentscheide der Schulbehörde bzw. Schulleitung oder der Sonderklassenkommission sind den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2. Gegen Zuteilungsentscheide der Sonderklassenkommission kann bei der Schulbehörde bzw. Schulleitung Wiedererwägung beantragt werden. Der Entscheid dieser Instanz kann mit Rekurs beim Erziehungsrat angefochten werden. Die Rekursfrist beträgt 20 Tage. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
3. Bei Neuaufnahmen von Schülern in Sonderklassen ist auf die Belastbarkeit der Klasse als Ganzes Rücksicht zu nehmen.