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§ 5 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen - Aufnahmeverfahren

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen · Aufnahmeverfahren

1. Die Zuteilung der Schüler durch die Schulbehörde bzw. Schulleitung in eine Einschulungsklasse erfolgt gestützt auf einen Antrag der Kindergärtnerin.

1bis. Sind die Erziehungsberechtigten mit der Zuteilung in eine Einschulungsklasse nicht einverstanden, ist vorgängig eine Abklärung durch die Abteilung Schulische Abklärung und Beratung durchzuführen.

1ter. Das Aufnahmeverfahren in die übrigen Sonderklassen wird durch den Klassenlehrer, den Schularzt oder die Erziehungsberechtigten eingeleitet, welche das Kind bei der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung zur Abklärung anmelden. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Anmeldung zu orientieren.

2. Weigern sich die Erziehungsberechtigten, ihr Kind von der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung abklären zu lassen, beschliesst die Schulbehörde bzw. Schulleitung über das weitere Vorgehen.

3. Die Zuteilung der Schüler durch die Schulbehörde bzw. Schulleitung in die übrigen Sonderklassen erfolgt in Würdigung der Aussagen, Gutachten und Anträge aller am Verfahren Beteiligten. Ohne Vorliegen des Abklärungsberichtes der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung darf keine Zuteilung vorgenommen werden.

4. Aufnahmen in Sonderklassen und Übertritte in Regelklassen erfolgen in der Regel auf Beginn des Schuljahres.

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