411.121
CH-SH
§ 4 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen - Sonderklassenkommission
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen · Sonderklassenkommission
1. Die Schulbehörde bzw. Schulleitung des Schulortes wählt eine Sonderklassenkommission und bestimmt deren Aufgabenbereich. Sie besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
2. Die Kommission wird von einem Mitglied der Schulbehörde bzw. Schulleitung geleitet; es gehört ihr mindestens ein Vertreter der Lehrerschaft an.
3. Berät die Kommission über einen nicht am Schulort wohnhaften Schüler, so muss ein Mitglied der Schulbehörde bzw. Schulleitung des Wohnortes mit Stimmrecht zu den Kommissionssitzungen eingeladen werden.