411.121
CH-SH
§ 3 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen - Zuständigkeit der Schulbehörde bzw. Schulleitung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen · Zuständigkeit der Schulbehörde bzw. Schulleitung
1. Die Schulbehörde bzw. Schulleitung beschliesst die Einweisung von Kindern in die Sonderklassen (§ 55 Abs. 2 lit. d Schuldekret).
2. Zuständig für den Zuteilungsbeschluss ist die Schulbehörde bzw. Schulleitung oder in deren Auftrag die Sonderklassenkommission des künftigen Schulortes des Kindes.