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§ 3 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen - Zuständigkeit der Schulbehörde bzw. Schulleitung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen · Zuständigkeit der Schulbehörde bzw. Schulleitung

1. Die Schulbehörde bzw. Schulleitung beschliesst die Einweisung von Kindern in die Sonderklassen (§ 55 Abs. 2 lit. d Schuldekret).

2. Zuständig für den Zuteilungsbeschluss ist die Schulbehörde bzw. Schulleitung oder in deren Auftrag die Sonderklassenkommission des künftigen Schulortes des Kindes.

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