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411.121 CH-SH

§ 23 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen - Inkrafttreten

Schlussbestimmung
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§ 23 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1984/85 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben

a) die Verordnung des Erziehungsrates für die Hilfsschulen des Kantons Schaffhausen vom 24. November 1965

b) das provisorische Reglement des Erziehungsrates über die Führung von Förderklassen vom 26. November 1970

c) das provisorische Reglement des Erziehungsrates über die Führung von Einschulungsklassen vom 26. November 1970

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