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§ 22 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen - Unterricht, Lehrziel

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§ 22 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen · Unterricht, Lehrziel

1. Der Unterricht basiert auf den Lehrzielen für Hilfsklassen und vermittelt dem einzelnen Schüler entsprechend seiner Leistungsfähigkeit Fertigkeiten und Kenntnisse im Hinblick auf die Berufswahl und das Alltagsleben.

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