411.121
CH-SH
§ 22 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen - Unterricht, Lehrziel
Werkklassen
§ 22 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen · Unterricht, Lehrziel
1. Der Unterricht basiert auf den Lehrzielen für Hilfsklassen und vermittelt dem einzelnen Schüler entsprechend seiner Leistungsfähigkeit Fertigkeiten und Kenntnisse im Hinblick auf die Berufswahl und das Alltagsleben.