411.121
CH-SH
§ 21 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen - Zweck
Werkklassen
§ 21 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen · Zweck
1. Die Werkklassen dienen als letztes Schuljahr der Schulung und Erziehung von Schülern aus Hilfsklassen und allenfalls als Sonderschulen.
2. In besonderen Fällen können auch Schüler aus der Primar- und Realschule in eine Werkklasse aufgenommen werden, sofern sie acht Schuljahre absolviert haben.