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§ 21 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen - Zweck

Werkklassen
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§ 21 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen · Zweck

1. Die Werkklassen dienen als letztes Schuljahr der Schulung und Erziehung von Schülern aus Hilfsklassen und allenfalls als Sonderschulen.

2. In besonderen Fällen können auch Schüler aus der Primar- und Realschule in eine Werkklasse aufgenommen werden, sofern sie acht Schuljahre absolviert haben.

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