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§ 20 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen - Unterricht, Lehrziel

Hilfsklassen
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§ 20 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen · Unterricht, Lehrziel

1. Die Schüler werden entsprechend ihren Möglichkeiten und Fähigkeiten individuell gefördert bzw. unterrichtet.

2. Der Unterricht ist im Rahmen der vom Erziehungsrat am 25. Juni 1981 genehmigten Richtlinien und Minimalziele für Hilfsklassen zu erteilen.

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