411.121
CH-SH
§ 2 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen - Arten von Sonderklassen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen · Arten von Sonderklassen
1. Es werden folgende Arten von Sonderklassen geführt
a) Einschulungsklassen (§§ 10-12)
b) Förderklassen für leistungsgestörte Schüler der 2.-6. Klasse (§§ 13-16)
c) Hilfsklassen für lernbehinderte Schüler (§§ 17-20)
d) Werkklassen für lernbehinderte Schüler im letzten Schuljahr (§§ 21 und 22)
2. Eine Sonderklasse setzt sich in der Regel aus zwei Klassenzügen unterschiedlicher Sonderklassenarten zusammen.
3. Keiner Sonderklasse zugeteilt werden dürfen Schüler, die nur wegen Unkenntnis der deutschen Sprache dem Unterricht in Regelklassen nicht zu folgen vermögen.